Am 01.12.2021 ist das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG, in Kraft getreten. Darin sind neue Regelungen enthalten, die jeden Website-Betreiber betreffen: Es muss nun eine echte Einwilligung in Ihre Cookies und Tracking-Dienste geben. Was das für Sie konkret heißt, erfahren Sie hier!
Was ändert sich durch das Inkrafttreten des TTDSG?
Cookies und Tracking-Dienste sind schon lange ein großes Thema – vor allem die Einwilligung in diese. Das neue TTDSG ist eine weitere Verschärfung: Sie benötigen nun eine ausdrückliche Einwilligung Ihrer Website-Besucher.
Im ersten Absatz des § 25 TTDSG heißt es dazu:
Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.
Möchten Sie also Daten erfassen und/oder speichern, braucht es dazu also ganz klar eine Einwilligung. Ausgenommen sind nur technisch notwendige Cookies. Dabei handelt es sich um jene Cookies, die für einen einwandfreien Betrieb nötig sind, wie zum Beispiel Session Cookies für den Warenkorb.
Erweiterungen durch das TTDSG
Im TTDSG heißt es, dass die Einwilligung der Nutzer notwendig ist, wenn Sie auf die Endeinrichtung des Endnutzers zugreifen. Damit enthält das Gesetz auch eine Erweiterung der bisher geltenden Regelungen.
Mit „Endeinrichtung des Endnutzers“ sind auch Apps, E-Mail-Programme und Messenger-Dienste gemeint. Somit fallen nun auch Anwendungen wie WhatsApp unter das TTDSG.
Für Sie als Website-Betreiber gibt es aber noch eine weitaus wichtigere Neuerung: Das TTDSG bezieht sich auf alle Informationen, die erhoben werden können – nicht nur auf personenbezogene Daten. Somit fällt ab sofort beispielsweise auch das Browser Fingerprinting unter das neue Gesetz. Ohne eine entsprechende Einwilligung drohen Bußgelder bis zu 300.000 Euro.
Wie setze ich diese Regelungen als Website-Betreiber um?
Spätestens mit dem TTDSG wird die Einwilligung in das Erfassen von Cookies für jeden Website-Betreiber Pflicht. Nutzen Sie bislang kein Cookie Consent Tool, sollten Sie das also dringend nachholen. Das Gesetz gibt zwei wichtige Kriterien für die Umsetzung vor: Die Informationen müssen klar und umfassend sein.
Wie sieht ein korrekter Cookie Banner laut dem TTDSG aus?
Aus den umfangreichen Regelungen des TTDSG gehen einige wichtige Aspekte für Ihre Cookie-Banner hervor. Folgende Punkte müssen seit dem 01.12.2021 zwingend erfüllt werden:
- Bis die Einwilligung eingeholt wird, müssen die Cookies deaktiviert bleiben.
- Es darf keine vorausgewählte Checkbox geben – der Nutzer muss aktiv einwilligen.
- Es muss gleichwertige Buttons für das Annehmen und das Ablehnen geben.
- Der Button für das Einwilligen darf nicht hervorgehoben werden.
- Dem Nutzer müssen umfassende Informationen bereitgestellt werden.
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Lassen Sie uns gemeinsam die richtige Rakete auf den Weg bringen.Wir freuen uns über Ihren Anruf!
Miriam
Texterin bei SEIEINEIDEE
Tel: +49 209 88307800
E-Mail: text@seieineidee.de
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